Ohne eine störungsspezifische Behandlung sei davon auszugehen, dass das Beeinträchtigungswahnerleben fortbestehe (pag. 453). Je nach Ausprägung der Wahndynamik sei es sehr wahrscheinlich, dass der Beschuldigte auch zukünftig deutliche aggressive Denkinhalte und Impulse erlebe, die ihn zu fremdgefährdenden Verhaltensweisen motivieren könnten (pag. 453 f.). Eine Strafe allein sei nicht geeignet, diesem Risiko angemessen zu begegnen (pag. 449). Für die differentialdiagnostisch diskutierten psychischen Störungen gebe es Behandlungen.