38 iden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) bzw. einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) auszugehen (pag. 440; pag. 450). Die schwere psychische Störung bestehe fort und erhöhe das Risiko zukünftiger Straftaten (pag. 449). Statistisch relevant sei, dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit mit einem schweren Gewaltdelikt aufgefallen sei, welches ebenfalls in engem Zusammenhang mit einem paranoiden Erleben gestanden sei. Ohne eine störungsspezifische Behandlung sei davon auszugehen, dass das Beeinträchtigungswahnerleben fortbestehe (pag.