20. Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen korrekt dargestellt und mit schlüssiger Begründung die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme bejaht (pag. 765 f.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. V.________ vom 1. Juli 2022 habe der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter einer schweren psychischen Störung gelitten, welche in engem Zusammenhang zum Tatverhalten gestanden sei (pag. 449). Differentialdiagnostisch sei in erster Linie von einer parano-