Die Therapie in den 80er Jahren, auf deren Erfolg im Gutachten mehrfach hingewiesen werde, sei grösstenteils ambulant gewesen. Der Beschuldigte habe sich der ambulanten Massnahme damals unterzogen und die Medikamente eingenommen. Eine Behandlungsverweigerung sei kein Indikator für eine stationäre Massnahme (pag. 1072). Schliesslich schweige sich das Gutachten über die Dauer einer stationären Massnahme aus. Das zeitliche Element sei im Gutachten nirgends angesprochen. Auf die Anordnung einer stationären Massnahme sei deshalb zu verzichten (pag. 1072).