Der Beschuldigte wisse, dass er vor seiner Schwester und seinem Schwager keine Angst mehr haben müsse. Er wisse, dass er nach der Haftentlassung mit Hilfe der Bewährungshilfe eine Wohnung finden werde, eine AHV-Rente habe, von der er leben könne, und sonst Ergänzungsleistungen beantragen könne. Es bestehe somit kein Risiko mehr, weshalb von der Anordnung einer Massnahme abzusehen sei (pag. 1072). Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb die Gutachterin einzig von einer stationären Massnahme ausgehe. Die Therapie in den 80er Jahren, auf deren Erfolg im Gutachten mehrfach hingewiesen werde, sei grösstenteils ambulant gewesen.