Es liege ein triftiger und begründbarer Grund für eine Abweichung vom Gutachten vor. Die dem Beschuldigten Mitte der 80er Jahre vorgeworfene Tat liege 40 Jahre zurück und dürfe bei der Risikobeurteilung keine so grosse Bedeutung mehr einnehmen. Der Beschuldigte sei seit Mitte der 80er Jahre strafrechtlich nie mehr in Erscheinung getreten. Das Gutachten sei in Bezug auf das Risiko für neue Straftaten zu ungenau und weise insbesondere was die statistische Rückfallrelevanz anbelange entscheidende Fehler auf.