19. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung rügt die Qualität und die Schlüssigkeit des Gutachtens vom 1. Juli 2022 in Bezug auf die Rückfallprognose (pag. 1071 f.). Die Gutachterin stütze sich für die Vorgeschichte nicht auf das damalige Gutachten ab. Dieses Gutachten gebe es nicht mehr. Weiter habe die Gutachterin bei der Risikoeinschätzung das Item 8 des VRAG-R Tests (Punktwert der kriminellen Vergangenheit) falsch bewertet. Wenn, wie vorliegend, kein Strafregistereintrag bestehe, dürfe die Vorstrafe nicht negativ gewertet werden. Es liege ein triftiger und begründbarer Grund für eine Abweichung vom Gutachten vor.