therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (Bst. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Bst. b).