1060 Z. 2 ff.). Nach dem Gesagten liegt auch betreffend Vergehen eine ungünstige Legalprognose vor. Die Geldstrafe ist folglich zu vollziehen. 35 Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'050.00, zu verurteilen. V. Massnahme