Die Drohung mit dem Tod gehört jedoch in den gleichen Themenkomplex und dürfte ebenfalls in Zusammenhang mit einem paranoiden Erleben gestanden sein. Alle drei Vergehen sind Vorstufen zu Gewaltdelikten. Der Konflikt zwischen dem Beschuldigten und seiner Schwester besteht nach wie vor. Zudem wird im Gutachten festgehalten, je nach situativen Gegebenheiten sei denkbar, dass auch andere Personen in den Fokus von Beeinträchtigungsgefühlen rücken könnten (pag. 449). Aus den Aussagen der Strafklägerin geht hervor, dass der Beschuldigte bereits gegenüber anderen Personen ausfällig wurde (pag. 1059 Z. 40 ff.; pag. 1060 Z. 2 ff.).