17.7 Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Betreffend den Strafvollzug kann auf Ziff. 16.7 hiervor verwiesen werden. Zwar bezieht sich das Gutachten vom 1. Juli 2022 bei der Beurteilung der Rückfallprognose hauptsächlich auf Gewaltdelikte (vgl. pag. 453 f.). Die Drohung mit dem Tod gehört jedoch in den gleichen Themenkomplex und dürfte ebenfalls in Zusammenhang mit einem paranoiden Erleben gestanden sein.