Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die Vorinstanz ging von einem minimalen Einkommen, einer AHV-Rente von knapp CHF 1'000.00 monatlich, aus und legte die Höhe des Tagessatzes auf CHF 30.00 fest (pag. 764).