Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für die Drohung 10 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen, zu asperieren mit 7 Strafeinheiten. 17.4 Gesamtstrafe aufgrund der Tatkomponenten Die Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten für den Hausfriedensbruch ist somit aufgrund der weiteren Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (3 Strafeinheiten) und Drohung (7 Strafeinheiten) um insgesamt 10 Strafeinheiten auf 40 Strafeinheiten zu erhöhen.