Der Beschuldigte rechnete jedoch damit, dass seine Schwester von der Drohung erfahren würde. Sein Verschulden wiegt leichter als im Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien und entspricht einer Strafe von 30 Strafeinheiten. Betreffend die verminderte Schuldfähigkeit kann sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. 16.3 hiervor verwiesen werden. Es rechtfertigt sich ein deutliche Strafreduktion. Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen.