Die VBRS-Richtlinien sehen für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor: «In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse» (VBRS-Richtlinien, S. 49). Vorliegend drohte der Beschuldigte nonverbal mit dem Tod. Anders als im Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien äusserte er die Drohung gegenüber einer Drittperson. Der Beschuldigte rechnete jedoch damit, dass seine Schwester von der Drohung erfahren würde.