Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für die Sachbeschädigung 5 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Diese Strafe ist mit 3 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe zu asperieren. 17.3 Asperation aufgrund der Drohung Drohung wird mit Freiheitsstrafe bis zur drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art 180 Abs. 1 StGB). Die VBRS-Richtlinien sehen für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor: