Deshalb habe er das Bett nehmen müssen. Es habe ihn nicht besonders gestört, das Bett kaputt zu machen (pag. 688 Z. 6 ff.). Sein Verschulden entspricht in etwa dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien und somit einer Strafe von 15 Strafeinheiten. Betreffend die verminderte Schuldfähigkeit kann sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. 16.3 hiervor verwiesen werden. Es rechtfertigt sich ein deutliche Strafreduktion. Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen.