Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Hausfriedensbruch eine Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 17.2 Asperation aufgrund der Sachbeschädigung Sachbeschädigung wird mit Freiheitsstrafe bis zur drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB).