Es ging ihm mithin um die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Betreffend die verminderte Schuldfähigkeit kann sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. 16.3 hiervor verwiesen werden. Es rechtfertigt sich ein deutliche Strafreduktion. Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt immer noch als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Hausfriedensbruch eine Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.