Bei einer späteren Konfrontation mit diesen verbarrikadierte sich der Beschuldigte jedoch in der Wohnung und verunmöglichte den Eigentümern so den Zugang zu ihrer eigenen Wohnung, was von einer gewissen kriminellen Energie zeugt. Das objektive Tatverschulden ist angesichts des Strafrahmens immer noch leicht und entspricht einer Strafe von 90 Strafeinheiten. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er hatte in diesem Zeitraum weder Geld noch eine Unterkunft. Es ging ihm mithin um die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.