Vorliegend hielt sich der Beschuldigte während rund drei Monaten unrechtmässig in der Ferienwohnung seiner Schwester und seines Schwagers auf. Aufgrund der langen Zeitdauer wiegt sein Verschulden deutlich schwerer als in den Referenzsachverhalten der VBRS-Richtlinien. Das erste Eindringen erfolgte zwar in Abwesenheit der Hausrechtsinhaber. Bei einer späteren Konfrontation mit diesen verbarrikadierte sich der Beschuldigte jedoch in der Wohnung und verunmöglichte den Eigentümern so den Zugang zu ihrer eigenen Wohnung, was von einer gewissen kriminellen Energie zeugt.