17. Geldstrafe für die weiteren Delikte 17.1 Einsatzstrafe für den Hausfriedensbruch Hausfriedensbruch wird mit Freiheitsstrafe bis zur drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (mit Änderungen vom 17. Juni 2022 per 1. Januar 2023; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungshilfe dienen (vgl. BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3).