32 pag. 792 f.). Der ausgestandene Freiheitsentzug von insgesamt 419 Tagen ist im Umfang von 419 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Seit dem 7. März 2023 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Vollzug (vgl. pag. 794 f.).