16.8 Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Strafverfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Unter- suchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). Der Beschuldigte wurde am 12. Januar 2022 vorläufig festgenommen und befand sich bis zum 6. März 2023 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (vgl. pag. 5 ff.;