453), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sein fortgeschrittenes Alter hielt den Beschuldigten auch nicht davon ab, die vorliegend zu beurteilende Brandstiftung zu begehen. Zudem geht aus seinen Aussagen hervor, dass beim Beschuldigten zurzeit weder Krankheitsnoch Behandlungseinsicht gegeben sind (vgl. pag. 1067 Z. 31 ff.; pag. 1068 Z. 11 ff., Z. 39 ff.). Nach dem Gesagten liegt eine ungünstige Legalprognose vor, weshalb die Strafe zu vollziehen ist. 16.8 Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft