1040). Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen. 16.5.3 Strafempfindlichkeit Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4; 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. 16.5.4 Fazit Täterkomponenten