Er meldete sich unmittelbar nach der Tat selber bei der Polizei, legte ein umfassendes Geständnis ab und verhielt sich stets kooperativ. Obwohl ihm die Tat auch ohne Geständnis hätte nachgewiesen werden können, trug er mit seinen Aussagen wesentlich zur Tataufdeckung bei. Dass der Beschuldigte an der Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 1. Juli 2022 nicht mitwirkte, darf nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden. Der Führungsbericht des Regionalgefängnisses X.________ vom 29. Mai 2024 attestiert dem Beschuldigten ein unauffälliges und ruhiges Verhalten.