Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, insbesondere ist die versuchte Tötung aus dem Jahr 1984 im Strafregister nicht mehr eingetragen (pag. 1041). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 16.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er meldete sich unmittelbar nach der Tat selber bei der Polizei, legte ein umfassendes Geständnis ab und verhielt sich stets kooperativ.