Eine Freiheitsstrafe von 2.5 Jahren erscheint angemessen. 16.4 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Brandstiftung eine Strafe von 2.5 Jahren als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.