452). Die Ausführungen zur Schuldfähigkeit im Gutachten sind schlüssig und werden seitens der Parteien nicht in Frage gestellt (vgl. pag. 1071; pag. 1073). Es ist deshalb von einer reduzierten Steuerungsfähigkeit und einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Dieser Verminderung der Schuldfähigkeit ist mit einer Reduktion des Verschuldens Rechnung zu tragen. Das mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen mittelschwere Verschulden im untersten Bereich wird wegen der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein leichtes Verschulden reduziert. Eine Freiheitsstrafe von 2.5 Jahren erscheint angemessen.