441). Zur Frage der Schuldfähigkeit führte die Gutachterin aus, trotz der Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen seien die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten nicht aufgehoben gewesen (pag. 451). Soweit aufgrund der Akten beurteilbar, sei der Beschuldigte kognitiv in der Lage gewesen, zu erkennen, dass Brandstiftung eine Straftat sei. Er habe sich nach der Brandstiftung nicht zuletzt aus freien Stücken bei der Polizei gemeldet (pag. 442). Die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat sei vorhanden gewesen. Die Steuerungsfähigkeit sei jedoch erheblich vermindert gewesen (pag. 452).