Wenn diese länger als vier Wochen anhalten, wovon beim Beschuldigten auszugehen sei, seien formal aber auch die Kriterien einer schizophrenen Störung erfüllt (pag. 440). Allein aufgrund der Akten sei es nicht möglich, ganz klar festzustellen, ob es sich beim Störungsbild um eine paranoide Schizophrenie oder um eine wahnhafte Störung handle. Aus den Akten ergebe sich jedoch klar, dass sich der Beschuldigte subjektiv in einer ausweglosen Lage befunden habe (pag. 441).