Ohne eine eingehende persönliche Untersuchung und Exploration sei es aber nicht möglich, sicher zu sagen, durch welches Störungsbild dieses wahnhafte Beeinträchtigungserleben hervorgerufen worden sei. Differentialdiagnostisch seien in erster Linie eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) und eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) zu diskutieren. Aus den Akten und aufgrund des eigenen Kurzkontaktes gebe es ausserdem Hinweise darauf, dass beim Beschuldigten ein hochfunktionaler Autismus im Sinne eines Asperger-Syndroms vorliegen könnte.