29 Dr. med. V.________ kam in ihrem Gutachten zu Schluss, es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte zum fraglichen Tatzeitpunkt unter einer schweren psychischen Störung gelitten habe. Allein anhand der Akten könne man sicher sagen, dass ein wahnhaftes Beeinträchtigungserleben vorgelegen habe. Ohne eine eingehende persönliche Untersuchung und Exploration sei es aber nicht möglich, sicher zu sagen, durch welches Störungsbild dieses wahnhafte Beeinträchtigungserleben hervorgerufen worden sei.