legte differenziert dar, welche Beurteilung gestützt auf die Aktenlage möglich sei und welche nicht. So konnte sie beispielsweise nicht sicher sagen, durch welches Störungsbild das wahnhafte Beeinträchtigungserleben des Beschuldigten hervorgerufen worden sei (pag. 440; vgl. nachfolgend). Der Kammer ist es daher möglich, den Stellenwert der gutachterlichen Einschätzung im Verhältnis zu weiteren Beweismitteln zu bestimmen.