je mit Hinweisen). Es liege bis zu einem gewissen Grad im Ermessen des Sachverständigen, wie weit er sich gestützt auf die Aktenlage festlegen könne und wolle, wenn keine persönliche Untersuchung habe stattfinden können (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.2.4; BGer 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.4). Vorliegend wurden die fehlende Mitwirkung und die Folgen für die Aussagekraft sowie Belastbarkeit der gutachterlichen Einschätzung im Gutachten vom 1. Juli 2022 thematisiert (vgl. pag. 433; pag. 436 ff.). Dr. med. V.________ legte differenziert dar, welche Beurteilung gestützt auf die Aktenlage möglich sei und welche nicht.