Ob und wie sich die fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen Einschätzung auf den Beweiswert eines Aktengutachtens auswirke, sei nach dem konkreten Gegenstand der Gutachterfrage differenziert zu beurteilen. Der Gutachter solle sich (gegebenenfalls je nach Fragestellung gesondert) dazu äussern, ob eine Frage ohne Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Einschränkungen beantwortbar sei. Dies ermögliche es der Strafverfolgungsbehörde, den Stellenwert der gestützt auf die Akten getroffenen Einschätzung im Verhältnis zu weiteren Beweismitteln zu bestimmen (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2; BGer 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.4; je mit Hinweisen).