Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung interessiert weiter, ob die konkreten Gutachterfragen grundsätzlich im Rahmen eines Aktengutachtens beantwortet werden durften. Die persönliche Untersuchung gehöre zum Standard einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung. Nach der Rechtsprechung sei es in erster Linie Aufgabe des angefragten Sachverständigen zu beurteilen, ob sich ein Aktengutachten ausnahmsweise verantworten lasse. Ob und wie sich die fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen Einschätzung auf den Beweiswert eines Aktengutachtens auswirke, sei nach dem konkreten Gegenstand der Gutachterfrage differenziert zu beurteilen.