Wie die Vorinstanz richtig ausführte, verhält es sich vorliegend nicht anders (pag. 759). Der Beschuldigte verweigerte der Sachverständigen gegenüber eine persönliche Untersuchung. Damit hat er sich selbst zuzuschreiben, dass eine persönliche Untersuchung unterblieben ist. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit eines Aktengutachtens unter dem Aspekt der Beteiligungsrechte nicht (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.2.2; BGer 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.4; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung interessiert weiter, ob die konkreten Gutachterfragen grundsätzlich im Rahmen eines Aktengutachtens beantwortet werden durften.