Das Bundesgericht hielt in diesem Entscheid fest, die Verweigerung einer persönlichen Untersuchung gegenüber einem Sachverständigen gelte rechtlich auch dann als Verzicht auf eine Mitwirkung bei der Beweisaufnahme, wenn die Weigerung Ausdruck einer krankheitswertigen akzentuierten narzisstischen Persönlichkeit sein sollte. Habe es sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, dass eine persönliche Untersuchung unterblieben sei, verhalte er sich widersprüchlich, wenn er jetzt rüge, das Aktengutachten sei als Expertise unverwertbar (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2 mit Hinweis). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, verhält es sich vorliegend nicht anders (pag.