28 mitzuwirken, handelt es sich beim Gutachten vom 1. Juli 2022 um ein Aktengutachten (vgl. pag. 433; pag. 436; pag. 457). Betreffend die Frage der Verwertbarkeit eines forensisch-psychiatrischen Aktengutachtens verwies die Vorinstanz zu Recht auf BGE 146 IV 1 (pag. 759). Das Bundesgericht hielt in diesem Entscheid fest, die Verweigerung einer persönlichen Untersuchung gegenüber einem Sachverständigen gelte rechtlich auch dann als Verzicht auf eine Mitwirkung bei der Beweisaufnahme, wenn die Weigerung Ausdruck einer krankheitswertigen akzentuierten narzisstischen Persönlichkeit sein sollte.