190 Z. 42 ff.). Der direkte Vorsatz und die egoistischen Beweggründe sind indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten. Die Tat wäre grundsätzlich ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Aufgrund der schweren psychischen Störung des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat kann jedoch nicht von freier Entscheidung gesprochen werden. Dieser Umstand wird nachfolgend bei der Frage der Schuldfähigkeit berücksichtigt. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus.