Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns bzw. Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat nicht von langer Hand geplant hat. Der Entschluss, die Brandstiftung zu begehen, dürfte spontan gefallen sein, nachdem der Beschuldigte am gleichen Tag ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Y.________ erhalten hatte, wonach wegen der von ihm eingereichten Anzeige kein Verfahren an die Hand genommen werde. Dennoch ging der Beschuldigte letztendlich zielgerichtet vor.