Auch der Umstand, dass die Autos der Mieter nicht da waren, garantiert nicht, dass sich niemand im Haus aufhielt. Der Beschuldigte gab selber an, er sei sich nicht 100% sicher gewesen (pag. 184 Z. 98). Es lag demnach zusätzlich eine potentielle Gefährdung für Leib und Leben vor. Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns bzw. Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat nicht von langer Hand geplant hat.