Die totale Zerstörung des Gebäudes konnte nur durch die zufällige Anwesenheit einer Polizeipatrouille und der umgehenden Aufbietung der Feuerwehr verhindert werden. In der Wohnung im 1. Obergeschoss kam es aufgrund der Löscharbeiten zu einem Wasserschaden (vgl. pag. 1060 Z. 36 f.). Es entstand ein grosser Sachschaden von rund CHF 482'000.00 (pag. 698; pag. 767). Erschwerend kommt hinzu, dass die Wohnung im 1. Obergeschoss vermietet war. Der Beschuldigte konnte nicht sicher wissen, dass sich niemand im Haus aufhielt. Er gab zwar an, er habe keine Personen im Haus gehört.