16. Freiheitsstrafe für Brandstiftung 16.1 Objektive Tatkomponenten Geschützte Rechtsgüter der Brandstiftung sind entweder Leib und Leben von Menschen oder fremde Sachen (ROELLI, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 221 StGB). Hinsichtlich der Schwere der Verletzung der betroffenen Rechtsgüter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorliegend ein bewohntes Holzchalet in Brand setzte und dabei einen Vollbrand verursachte. Die totale Zerstörung des Gebäudes konnte nur durch die zufällige Anwesenheit einer Polizeipatrouille und der umgehenden Aufbietung der Feuerwehr verhindert werden.