15. Allgemeines Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 755 ff.). Der Beschuldigte hat sich der Brandstiftung, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung und der Drohung schuldig gemacht. Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 221 Abs. 1 StGB). Die Tatbestände des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) sind hingegen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.