688 Z. 16 ff.). Damit nahm er in Kauf, dass er sie in Angst versetzen würde. Er handelte somit wissentlich und willentlich und damit mindestens eventualvorsätzlich. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Drohung sind erfüllt. Der notwendige Strafantrag liegt vor (pag. 515 f.). Gemäss dem Gutachten vom 1. Juli 2022 war die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht aufgehoben (pag. 451). Er handelte somit schuldhaft. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.