Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass eine solche Drohung ohne Weiteres als schwer einzustufen ist (pag. 755). Dass die Drohung gegenüber einer Drittperson geäussert wurde, und das Opfer davon erst indirekt Kenntnis erhielt, ist nach der Rechtsprechung unerheblich (BGer 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.4; 6B_741/2021 vom 2. August 2022 E. 7.3; 6B_787/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1). Die Strafklägerin wurde durch die Geste des Beschuldigten in Angst versetzt. Der Beschuldigte ging gemäss eigenen Aussagen davon aus, dass sie von seinem Verhalten erfahren wird (pag. 688 Z. 16 ff.).