14.2 Subsumtion Indem der Beschuldigte gegenüber der Sozialarbeiterin S.________ während des Gesprächs über seine Familie sehr aufbrausend reagierte und im Zusammenhang mit seiner Schwester eine Geste machte, mit welcher er das Durchschneiden der Kehle anzeigte, stellte er der Strafklägerin ein künftiges Übel, namentlich ihre Tötung, in Aussicht. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass eine solche Drohung ohne Weiteres als schwer einzustufen ist (pag.